CZV Kurse Weiterbildung
Für Fahrer/innen Seit die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, müssen Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1 neue Anforderungen erfüllen. Von einigen Ausnahmen abgesehen benötigen sie einen Fähigkeitsausweis.
Weiterbildung
Alle Inhaber/innen eines Fähigkeitsausweises müssen sich weiterbilden. Auf fünf Jahre verteilt sind fünf Tage Weiterbildung zu besuchen.
Für Gütertransporte ist seit dem 1.September.2014 in der Schweiz der Fähigkeitsausweis obligatorisch, für den Personentransport ist dies seit dem 1.September.2013 der Fall. Mit dem Inkrafttreten der CZV wurde für alle Inhaber/innen eines Fähigkeitsausweises die Pflicht zur Weiterbildung eingeführt. Auch wer den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei erhält oder bereits erhalten hat, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen.
Fünf Tage in fünf Jahren
Innerhalb von fünf Jahren müssen fünf Tage Weiterbildung bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden. Die Weiterbildung kann in Tageskursen von je sieben Stunden oder als Wochenkurs absolviert werden. Auch wer den Fähigkeitsausweis sowohl für den Personen- als auch den Gütertransport besitzt/benötigt, muss nur fünf Kurstage besuchen und kann die Kursthemen beliebig wählen.
Harmonisierung der Ablaufdaten
Die meisten Fähigkeitsausweise enthalten unterschiedliche Ablaufdaten für den Personen- und den Gütertransport. Diese sollen nun harmonisiert werden. Das Bundesamt für Strassen hat entsprechende Weisungen erlassen (Inkrafttreten: 1.9.2014). Personen, die einen Fähigkeitsausweis für den Personen- und für den Gütertransport besitzen, erhalten bei der nächsten Erneuerung einen Fähigkeitsausweis mit dem gleichen Ablaufdatum für beide Kategorien. Das Ablaufdatum hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Was im Einzelfall zutrifft, kann der Übersicht «Harmonisierung Ablaufdaten» entnommen werden.
Weiterbildung verpasst – Fähigkeitsausweis abgelaufen
Ein neuer Fähigkeitsausweis kann erst dann beantragt werden, wenn die fünf Tage Weiterbildung innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert sind (vom 1. bis zum 5. Kurstag sind nicht mehr als fünf Jahre vergangen). Wer die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt, erhält keinen neuen Fähigkeitsausweis und darf keine Güter- und Personentransporte mehr durchführen (abgesehen von den Ausnahmen gemäss Art. 3 CZV). Wer dies trotzdem tut, wird mit Busse bestraft (Art. 25 CZV). Auf Gesuch hin kann die zuständige Behörde den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mit einer schriftlichen Bewilligung verlängern.